Auch wenn die Nachricht durchaus gut und berechtigt ist, so wird sie doch wieder zu unguten Diskussionen führen. Gerade in diesem Jahr, wo viele Unterhaltspflichtige in Kurzarbeit geschickt wurden und die Lage in vielen Familien ohnehin angespannt ist: Stärker als geplant soll der Mindestunterhalt im Jahr 2021 steigen.
Das hat das Bundesjustizministerium (BMJV) per Verordnung festgelegt. Hintergrund ist der 13. Existenzminimum-Bericht, weshalb das BMJV die 2019 erfolgte Verordnung für 2021 nach oben korrigiert hat. Dieses Verfahren sowie die Höhe des Mindestunterhalts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1612a geregelt. Der Mindestunterhalt bildet die Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle.
Das bedeutet nun, dass in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) der Mindestunterhalt bei 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (6-11Jahre) bei 451 Euro und in der dritten Altersstufe (12-17) bei 528 Euro liegen wird.
Der VAMV Bundesverband hatte diese Korrektur der Mindestunterhaltsverordnung für 2021 im Zuge der Erhöhung der Kinderfreibeträge auf 8.388 Euro und des Kindergeldes auf 219 Euro gefordert.
Die grundlegenden Kritikpunkte bleiben bestehen: Die soziale Schere im Familienleistungsausgleich öffnet sich weiter. Das steuer- und unterhaltsrechtliche Existenzminimum driftet weiter auseinander, da der Kinderfreibetrag über dem Existenzminimum eines Kindes liegt, statt dessen Höhe abzubilden.
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