In Kraft getreten ist die Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§24b EStG) von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020/2021 (temporärer Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro).
Damit aber die höhere Entlastung bereits 2020 laufend durch die Steuerklasse II berücksichtigt wird, müssen Alleinerziehende einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Am besten dort gleich nachfragen. Wird der Antrag 2020 gestellt, muss dann für 2021 kein weiterer Antrag eingereicht werden.
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