Beim Wohngeld gehören Corona-Sonderzahlungen, wie z.B. die Corona-Prämie für Pflegekräfte, nicht zum anspruchsrelevanten Einkommen. Das heißt, sie wird nicht angerechnet.
Das geht aus einer schriftlichen Antwort des Bundesgesundheitsministeriums an die Bundestagsabgeordnete Katja Kipping hervor:
„Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung orientiert sich im Wesentlichen am Einkommensteuerrecht. Nach § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) ist von der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auszugehen. Des Weiteren werden bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG berücksichtigt.
Die o.g. Corona-Sonderleistungen stellen kein wohngeldrechtliches Einkommen dar, da diese Einnahmen nicht in der abschließenden Aufzählung des § 14 Abs. 2 WoGG als ganz oder teilweise zu berücksichtigendes Einkommen aufgeführt sind.“
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